Medizinische Behandlung
Recht auf medizinische Behandlung
Jeder Mensch hat ein Recht auf medizinische Versorgung! In der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948 (UN-Menschenrechtscharta) wird dieses Menschenrecht auf Gesundheit in Artikel 25 genannt. Auch aus dem deutschen Grundgesetz lässt sich das Grundrecht auf Gesundheit aus der Unantastbarkeit der menschlichen Würde und dem Sozialstaatsprinzip ableiten (Art. 1 Abs. 1 Abs.1, 20 Abs. 1 GG).
Der deutsche Staat ist demnach verpflichtet, dieses grundlegende Recht eines jeden Menschen zu wahren. Folglich hat auch jeder Ausländer, unabhängig von seinem Aufenthaltsstatus in Deutschland, grundsätzlich einen Anspruch auf ärztliche Versorgung. Abhängig vom Aufenthaltsstatus unterscheiden sich die rechtlichen Grundlagen für diesen Anspruch:
Ausländer mit einem gültigen Aufenthaltstitel
Ausländer mit einem gültigen Aufenthaltstitel (Visum, Aufenthaltsgenehmigung, Niederlassungsgenehmigung, Erlaubnis Daueraufenthalt EU) sind häufig selbst krankenversichert, da dies eine der Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels gewesen ist. Werden sie während ihres Aufenthalts bedürftig, ohne krankenversichert zu sein, haben sie einen Anspruch auf Sozialhilfe und somit auf Gesundheitshilfe nach den Vorschriften der Sozialgesetzbücher V und XII (SGB V, XII).
Ausländer ohne gültigen Aufenthaltstitel
Ausländer ohne gültigen Aufenthaltstitel erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Neben Asylbewerbern sind auch Ausländer mit Duldung nach diesem Gesetz leistungsberechtigt (§ 1 I Nr.4 AsylbLG). Zusätzlich erhalten auch Ausländer mit einem Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen in bestimmten Fällen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, obwohl sie einen Aufenthaltstitel besitzen (§ 1 I Nr.3 AsylbLG). Schließlich besteht auch für Ausländer ohne gültige Papiere nach § 1 I Nr.5 AsylbLG ein Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Die Inanspruchnahme dieser Leistungen erweist sich für diese ausreisepflichtigen Ausländer allerdings als sehr schwierig.
Krankenhilfe nach AsylbLG
Zu den Leistungen zählt gemäß § 4 AsylbLG die medizinische Versorgung. Der Anspruch auf Krankenhilfe wird hier allerdings auf Fälle akuter Erkrankungen, Schmerzzustände und Behandlungen, die zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind, beschränkt (§ 4 I AsylbLG). Daneben wird ein Anspruch auf medizinisch notwendige Vorsorgeuntersuchungen und empfohlene Schutzimpfungen gewährt. Um diese Leistungen in Anspruch nehmen zu können, brauchen die Leistungsberechtigten in den meisten Kommunen NRWs einen Behandlungsschein (teilweise auch Krankenschein oder Krankenbehandlungsschein genannt). Dieser wird für einen bestimmten Zeitraum ausgestellt (i.d.R. für ein Quartal). Auf diesem Schein müssen die Ärzte die vorgenommenen Behandlungen eintragen, damit diese später mit der zuständigen Behörde abgerechnet werden können. Bei medizinischen Notfällen ist ein Behandlungsschein hingegen nicht erforderlich. Dies ergibt sich aus dem sogenannten Nothelferparagraph § 25 SGB XII.
Die Kommunen, die an der Rahmenvereinbarung zur Einführung der Gesundheitskarte für Flüchtlinge teilnehmen, erleichtern den Geflüchtenden den Weg zur medizinischen Versorgung. Der Leistungsumfang wird allerdings durch die sogenannte „G-Karte NRW“ nicht ausgeweitet, sondern orientiert sich an den Vorgaben der §§ 4 AsylbLG und 6 AsylbLG. Daher wird es auch weiterhin Einschränkungen gegenüber den Leistungen für gesetzliche Krankenversicherte geben. Bei anderen Leistungen, die in der Regel direkt über die Gesundheitskarte abgerechnet werden, sind Asylbewerberinnen und – bewerber anderen Versicherten jedoch grundsätzlich gleichgestellt.
Wechsel von AsylbLG zu SGB
Nach 15 Monaten Leistungsbezug nach dem Asylbewerberleistungsgesetz findet regelmäßig ein Wechsel der Anspruchsgrundlage, aufgrund derer Leistungen erfolgen, statt. Auf die bis dahin nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Leistungsberechtigten finden ab dann die Vorschriften zur Sozialhilfe nach dem SGB XII entsprechende Anwendung (§ 2 I AsylbLG). Gemäß § 264 II SGB V erhalten sie dann auch eine Krankenversichertenkarte.
Diese gilt allerdings nicht für Ausländer ohne Papiere – und für geduldete Ausländer nur dann, wenn sie die Dauer ihres Aufenthalts nicht selber rechtswidrig beeinflusst haben.
Die Regelung des §2 AsylbLG ist erst zum März 2015 dahingehend geändert worden, dass der Wechsel bereits nach 15 Monaten stattfindet. Die alte Fassung des Paragraphen sah hierfür eine Zeitspanne von 48 Monaten vor. Es ist daher möglich, dass manche Leistungsberechtigte nicht wissen, dass sie nicht mehr dem Asylbewerberleistungsgesetz unterfallen. Dies kann aber durch einen kurzen Anruf bei der zuständigen Behörde abgeklärt werden.
Hebammenhilfe
Im Rahmen der medizinischen Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz besteht gemäß § 4 II AsylbLG auch ein Anspruch auf medizinische und pflegerische Leistungen bei Schwangerschaft und Entbindung inklusive Hebammenhilfe. Auch der Leistungsumfang der Gesundheitskarte für Flüchtlinge (G-Karte Flüchtlinge) orientiert sich an dieser gesetzlichen Vorgabe.
Umfang Hebammenhilfe
Dieser Anspruch wird uneingeschränkt gewährt. Die Leistungen sind identisch mit denen, die durch eine gesetzliche Krankenversicherung übernommen werden. Sie umfassen Geburtsvorbereitung, Nachsorge und Vorsorgeuntersuchungen und die Versorgung mit Arznei-, Verbands- und Heilmitteln. Auch den Geburtsort kann die Schwangere grundsätzlich frei wählen.
Zuständigkeit
Zuständig für die Regelung der Gewährung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind grundsätzlich die Gemeinden. Diese weisen die Aufgabe einer Behörde zu, in den meisten Fällen dem Sozialamt. Die örtliche Zuständigkeit ist davon abhängig, ob es eine ausländerrechtliche oder asylverfahrensrechtliche Zuweisung zu einem bestimmten Wohnort gegeben hat (§ 10a I AsylbLG). In diesem Fall ist die Behörde des Zuweisungsortes (§ 10a I 1 AsylbLG) zuständig, anderenfalls die Behörde, in deren Bezirk der Leistungsträger sich tatsächlich aufhält.