Ist Schwangerschaft ein Grund dafür, dass eine Abschiebung aufgeschoben wird?
Nicht generell. Die Ausländerbehörde prüft im Einzelfall, ob eine Reisefähigkeit vorliegt. Die Mutterschutzfrist im Mutterschutzgesetz bietet eine Vermutung, dass eine schwangere nicht ohne Gesundheitsgefährdung abgeschoben werden kann. Diese kann aber durch eine ärztliche Untersuchung im Einzelfall widerlegt werden. In der ständigen Rechtsprechung wird jedoch davon ausgegangen, dass innerhalb des Mutterschutzes, das heißt innerhalb der letzten […]
Nicht generell. Die Ausländerbehörde prüft im Einzelfall, ob eine Reisefähigkeit vorliegt. Die Mutterschutzfrist im Mutterschutzgesetz bietet eine Vermutung, dass eine schwangere nicht ohne Gesundheitsgefährdung abgeschoben werden kann. Diese kann aber durch eine ärztliche Untersuchung im Einzelfall widerlegt werden.
In der ständigen Rechtsprechung wird jedoch davon ausgegangen, dass innerhalb des Mutterschutzes, das heißt innerhalb der letzten sechs Wochen vor der Geburt, eine schwangere Frau wegen der besonderen Schonungsbedürftigkeit nicht abgeschoben werden darf. Im Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 29.01.2013 – 11 B 37/13 – wird ausgeführt, dass Flugabschiebungen jedenfalls ab der 36. Schwangerschaftswoche in der Regel unmöglich seien, weil Fluggesellschaften Schwangere dann nur noch nach Begutachtung durch einen Flugmediziner befördern.
Mutterschutz gilt für die Zeit bis acht Wochen nach der Entbindung. Laut Beschluss des Verwaltungsgerichts Odenburg ergibt sich die Unmöglichkeit der Abschiebung aus dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.
Im Einzelfall kann sich die betroffene Schwangere nur gerichtlich gegen die Abschiebung wehren.