Keine ärztliche Anordnung bei Hebammenhilfe notwendig
Offensichtlich kommt es immer wieder zu Problemen bei der Abrechnung von Leistungen. Einige Behörden vertreten die Ansicht, dass für die Erbringung von Hebammenhilfe bei Geflüchteten eine ärztliche Anordnung erforderlich ist. Rechtlich ist diese Position allerdings nicht haltbar.
Eine juristische Prüfung im Auftrag des Deutschen Hebammenverbandes (DHV) kommt zu einem eindeutigen Ergebnis: Es ist nicht nachvollziehbar, warum die ärztliche Anordnung für Leistungen der Hebammenhilfe bei geflüchteten Frau notwendig sein soll. Freiberufliche Hebammen arbeiten grundsätzlich selbstständig und damit nicht auf ärztliche Anordnung. Eine ärztliche Anordnung ist bei gesetzlich Versicherten erst dann erforderlich, wenn mehr als die üblichen Leistungen erbracht werden.
Es gibt keine gesetzliche Regelung, die eine ärztliche Anordnung bei geflüchteten Frauen vorschreibt, vielmehr ist der Anspruch auf Hebammenhilfe dem der gesetzlich Versicherten im Umfang gleich gestellt. Der Anspruch von geflüchteten Frauen auf Hebammenhilfe ist daher nicht eingeschränkt. Die Hinzuziehungspflicht des Arztes besteht bei Beginn eines pathologischen Verlaufes.
Damit Sie keine Schwierigkeiten bei der Abrechnung mit der zuständigen Behörde haben, sollten Sie unbedingt vor der Leistungserbringung die Einwilligung des Kostenträgers einholen.
Die rechtlichen Informationen zur Abrechnung von Hebammenhilfe können Sie hier herunterladen.